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Finanzen und Steuern

Stand: 29.01.2026

Festsetzung der Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2026


1. Steuerfestsetzung:

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) wird durch öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe für jeden Steuerschuldner, dem kein veränderter schriftlicher Steuerbescheid bekannt gegeben wurde, festgesetzt. Mit Beschluss der Haushaltssatzung 2026 vom 08.12.2025 wurden die Hebesätze unverändert zum Vorjahr wie folgt festgesetzt:

- 260 v. H. für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A)
- 325 v. H. für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B)


2. Zahlungsaufforderung:

Die Grundsteuer für das Jahr 2026 wird zu den im letzten schriftlich bekannt gegebenen Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträgen und Fälligkeiten fällig. Die Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Beträge zu den im Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeitsterminen unter Angabe des Kassenzeichens auf das folgende Konto der Gemeinde Mülsen zu überweisen:

Sparkasse Zwickau
IBAN DE 42 8705 5000 2220 0010 51
BIC WELADED1ZWI


3. Rechtsbehelfsbelehrung:

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Grundsteuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist in der Gemeinde Mülsen, St. Jacober Hauptstr. 128, 08132 Mülsen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu zahlen.


4. Hinweis:

Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird vom örtlich zuständigen Finanzamt ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen. Auf dessen Grundlage erlässt die Gemeindeverwaltung den Grundsteuerbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen.

Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Grundsteuerschuldner bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat und die Kaufpreiszahlung erfolgt ist.

Eine Vereinbarung über den Termin des Übergangs der Steuerlast hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.

 


Neue Erklärungs- und Anzeigepflicht

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen der Grundsteuerreform eine Erklärungs- und Anzeigepflicht eingeführt wurde, die ab dem Jahr 2022 gilt. Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück oder dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, am Gebäude oder der Nutzung, müssen durch den jeweiligen Grundstückseigentümer beim Finanzamt angezeigt werden.

Eine Anzeigepflicht besteht z. B., wenn ein bisher unbebautes Grundstück nach dem 1. Januar 2022 bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird oder
Flächen hinzugekauft/Teilflächen verkauft werden. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die im Laufe des Kalenderjahres eingetreten sind, sind bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt anzuzeigen. Nicht betroffen sind Verkäufe oder Übertragungen vom gesamten Grundstück.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt Zwickau unter Tel. 0375-28368-9100.